Dank des großartigen gemeinsamen Protests sah sich die Regierung dazu gezwungen, den Vollzug des Impfzwangs und damit die im Gesetz vorgesehenen Strafen vorläufig auszusetzen. Vielen Dank an Euch alle für Euren unermüdlichen Einsatz! Dennoch gilt es, weiter wachsam zu bleiben.
Unser Team sichtet nach wie vor rund um die Uhr unzählige Zuschriften und bemüht sich, alle offenen Fragen zu beantworten und jedem einzelnen zu helfen. Die am häufigsten gestellten Fragen versuchen wir hier zu beantworten. Weiterhin können sich im Zuge verschiedener Verordnungen des Gesundheitsministers laufend Änderungen ergeben, weshalb wir natürlich immer wieder Aktualisierungen vornehmen werden.
Auch wenn die Impfpflicht und die damit einhergehenden Strafbestimmungen derzeit „ausgesetzt“ sind, kann das Gesetz jederzeit wieder „scharf“ gestellt werden.
Entgegen der weitläufigen Meinung gilt die Impfpflicht dann gerade nicht „nur“ für ungeimpfte Menschen gelten, sondern auch für all jene, die sich in den vom Gesundheitsminister festgelegten Zeiträumen keine 3., 4., 5. … Impfung „abholen“.
Welche Zeitabstände schlussendlich zwischen den Impfungen gelten werden und wie lange eine Genesung anerkannt wird, kann nach dem vorliegenden Entwurf vom Gesundheitsminister jederzeit geändert werden.
Aktuell gelten folgende Fristen:
Somit betrifft das Gesetz zur Impfpflicht tatsächlich alle Personen in Österreich ab 18 Jahren, egal ob geimpft, genesen oder eben ungeimpft.
Auch wenn die Impfpflicht und die damit einhergehenden Strafbestimmungen derzeit „ausgesetzt“ sind, kann das Gesetz jederzeit wieder „scharf“ gestellt werden.
In diesem Sinne sind die Bestimmungen im Impfpflichtgesetz, welche die Ausnahmen regeln, auch nach wie vor in Geltung.
Dort sind derzeit nur wenige strenge Ausnahmen vorgesehen.
Neben der Ausnahme für Schwangere, spricht das Gesetz davon, dass eine Ausnahme nur für Personen gelten soll, in denen „nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können". Hinzu kommen noch Personen, die unter bestimmten, explizit aufgezählten, schweren Krankheiten leiden.
Diese Ausnahmegründe sind nun nur mehr durch eine Bestätigung einer mittels Verordnung festgelegten fachlich geeigneten Ambulanz einer Krankenanstalt für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder durch eine amtsärztliche oder epidemieärztliche Bestätigung nachweisbar. Bemerkenswert ist, dass dazu keine persönliche Untersuchung nötig ist. Die Amts- und Epidemieärzte können also alleine auf Basis der vorgelegten Unterlagen (z.B. Befunde, Arztbriefe) entscheiden.
Die Bundesregierung hat somit die Kompetenz der Fachärzte gestrichen! Auch das spiegelt den derzeit vorherrschenden massiven Druck der Ärztekammer wider.
Entgegen jeder Evidenz hat der Gesundheitsminister mit Verordnung festgelegt, welche Stellen Ausnahmebestätigung ausstellen können, welche Anforderungen diese Ausnahmebestätigung erfüllen müssen und auch, unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmegrund vorliegt.
Für eine Ausnahme von der Impfpflicht wird somit leider eine ärztliche Bestätigung Ihres behandelnden Facharztes nicht ausreichen – dies obwohl Ihr behandelnder Arzt sie bestimmt am besten kennt!
Auch wenn das Gesetz die fachliche Beurteilung Ihres behandelnden Arztes ausschließt, raten wir Ihnen trotzdem natürlich, mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Risiken zu besprechen und mit dessen Hilfe den Weg zu den vorgesehenen Stellen zu bestreiten.
Das heißt, bestehen Sie darauf, dass Ihr Facharzt Ihren Fall dem Amts- oder Epidemiearzt vorlegt. Lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.
Parallel bzw. in Absprache mit Ihrem Facharzt sollten Sie auch selbst einen Termin beim Amtsarzt beantragen.
Die meisten Bundesländer haben für die Abwicklung der Anfragen bezüglich einer Impfbefreiung Online-Plattformen entwickelt. Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben aber nach wie vor die Amts- oder Epidemieärzte zuständig. Die Plattformen sind unterschiedlich aufgebaut, der Inhalt ist aber im Wesentlichen ident:
Nach der Eingabe von persönlichen Daten sind Befunde hochzuladen. Hier wird wesentlich sein, dass Sie Ihre medizinischen Bedenken möglichst umfangreich mit den entsprechenden Facharztbriefen dokumentieren.
Nach Information der Behörden soll eine Untersuchung durch den Amtsarzt dann stattfinden, wenn sich aufgrund der Unterlagen Klärungsbedarf ergibt.
Ansonsten erfolgt die entsprechende Rückmeldung – also die Ablehnung oder die Bestätigung des Ausnahmegrundes – elektronisch bzw. auf dem Postweg.
Die Online-Plattformen erreichen Sie unter folgenden Links:
Meldung von Nebenwirkungen
Sollten Sie bei einer bereits erfolgten COVID-Impfung Nebenwirkungen erlitten haben, so melden Sie diese bitte selbst beim dafür zuständigen Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen. Denn auch Personen, die „vermutete schwere Nebenwirkungen“ erlitten haben, „bei denen eine wahrscheinliche Kausalität zur Impfung bestätigt oder in Abklärung ist“, sind von der Impfpflicht ausgenommen.
Die Bundesregierung verschickt seit Mitte Februar 2022 Informationen zur COVID-19-Impfpflicht in Österreich. Worüber die Regierung allerdings in diesen Briefen keine Auskunft gibt, sind die vorgesehenen Ausnahmegründe.
Allerdings sind bereits mehrere Rechtsanwälte aktiv geworden, um den Bürgern zu ihrem Recht zu verhelfen. Sie bieten kostenlose Informationen an.
Der Wiener Rechtsanwalt Michael Witt hat zu den Schreiben der Regierung eine Information erstellt und bietet den Bürgern darüber hinaus kostenlos an, in Zoom-Konferenzen näherer Auskünfte zu erhalten, wie man bei den Behörden Ausnahmebestätigungen beantragen kann.
Anmeldung zur Zoom-Konferenz mit Michael Witt via Kontaktformular
In Linz beschäftigt sich der Rechtsanwalt Michael Schilchegger, der mit FPÖ-TV auch ein Video zu den Impfbefreiungen aufgenommen hat, intensiv mit dieser Frage. Er informiert die Bürger in seinem Telegram-Kanal über alle möglichen Schritte, die jetzt sinnvoll erscheinen.
Das Impfpflichtgesetz ist am 5. Februar 2022 in Kraft getreten.
Seit diesem Zeitpunkt erhalten alle Haushalte eine Postwurfsendung, in welcher über die COVID-19-Impfpflicht aufgeklärt und informiert wird.
Der ursprünglich für 15. März 2022 geplante Stichtag – als Tag bis zu dem man geimpft sein soll – ist mit Verordnung vom 11. März 2022 ausgesetzt oder besser verschoben worden.
Dass bedeutet, dass vorerst keine Impfpflicht besteht und somit auch keine Strafen ausgestellt werden können.
Diese „Aussetzung“ gilt derzeit bis Ende Mai 2022 und bedeutet leider nicht, dass die Impfpflicht vollkommen abgeschafft wurde. Wenn die Regierung die Impfpflicht wieder „scharf“ stellt, kann also die Einhaltung auch wieder stichprobenartig durch die Polizei überprüft werden. Verstöße werden dann mit Strafen bis zu 600 Euro geahndet. Pro Jahr sind maximal vier solche Strafen möglich.
Auch die Möglichkeit der nächsten Phase, von der Regierung als dritten Phase bezeichnet, ist nicht vom Tisch. Dann werden an alle, die zu diesem Zeitpunkt kein gültiges Impf- oder Genesungszertifikat besitzen und bei denen kein Ausnahmegrund im Register eingetragen wurde, Terminschreiben verschickt und bei Nichteinhaltung der Termine automatisch weitere Strafen ausgesprochen.
Zunächst wird jeder Haushalt eine Postwurfsendung erhalten, in welcher über die COVID-19-Impfpflicht aufgeklärt und informiert wird.
Diese Schreiben müssen nicht beantwortet werden und müssen auch noch keine Schritte gesetzt werden.
Sie können diese Briefe daher einfach ignorieren. Sollten darin auch Impftermine enthalten sein, ist nicht notwendig, den Termin abzusagen oder hinzugehen.
Auch wenn die Impfpflicht und die damit einhergehenden Strafbestimmungen derzeit „ausgesetzt“ sind, kann das Gesetz jederzeit wieder „scharf“ gestellt werden.
Derzeit kann man somit keine Strafen bekommen, sollte die Impfpflicht aber nach dem 31. Mai 2022 wieder „scharf“ gestellt werden, wird auch gestraft.
Derzeit ist davon auszugehen, dass Strafen auch dann nur ausgestellt werden, wenn Sie von der Polizei sozusagen „auf frischer Tat ertappt“ werden.
Sollte allederings „Phase 3“ in Kraft treten, kommt es zu einem Abgleich zwischen dem Melderegister und dem Impfregister, auf dessen Basis alle Personen bestraft werden, die trotz neuerlicher Aufforderung nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprechen.
Im Expertenhearing des Gesundheitsausschusses hat Universitätsprofessor Michael Geistlinger die Abgeordneten auf die Gründe für die Verfassungswidrigkeit der Impfpflicht eindringlich aufmerksam gemacht. Eine ausführliche verfassungsrechtliche Studie von ihm haben wir gemeinsam mit einigen Schwerpunkt-Artikeln im Bereich „Argumente“ veröffentlicht.
Auf Basis dieses Gutachtens setzen Juristen jetzt die nötigen rechtlichen Schritte.
Wir können natürlich nicht im Namen jedes Einzelnen den Weg zum Verfassungsgerichtshof bestreiten. Das ist aber auch gar nicht notwendig, weil eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes natürlich Auswirkung auf das gesamte Gesetz und somit auf jeden Einzelnen hätte.
Wir bestreiten daher stellvertretend für alle den Weg zum Verfassungsgerichtshof und gehen davon aus, dass auch couragierte Anwälte dies unabhängig von uns tun.
Unsere Juristen arbeiten derzeit auch daran, Mustereinsprüche zu formulieren, die dann von jedem Betroffenen selbstständig auf seine Bedürfnisse angepasst und eingebracht werden können, wenn die Behörden Strafen verhängen.
Nachdem die Impfpflicht bis 31. Mai 2022 jedenfalls ausgesetzt ist, sind diese Schritte vorerst nicht möglich bzw. erforderlich.
Bevor Sie eine Strafe bekommen haben, kann das Gesetz grundsätzlich nur durch einen sogenannten „Individualantrag“ beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Ein solcher ist sehr aufwändig und bedarf zwingend der Unterstützung und Unterschrift eines Anwalts.
Wir können natürlich nicht im Namen jedes Einzelnen den Weg zum Verfassungsgerichtshof bestreiten. Das ist aber auch gar nicht notwendig, weil eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes natürlich Auswirkung auf das gesamte Gesetz und somit auf jeden Einzelnen hätte.
Wir werden daher stellvertretend für alle den Weg zum Verfassungsgerichtshof bestreiten, sollte das Gesetz wieder „scharf“ gestellt werden und gehen davon aus, dass auch couragierte Anwälte dies unabhängig von uns tun.
Wenn Sie medizinische Gründe haben, die gegen eine Impfung sprechen, dann besprechen Sie das bitte mit Ihrem Arzt und bestreiten Sie mit dessen Hilfe den Weg zu den vorgesehenen Stellen, die befugt sind, Ausnahmebestätigungen von der Impfpflicht auszustellen.
Außerdem haben die Bundesländer Online-Plattformen eingerichtet, bei denen man Impfbefreiungen beantragen kann. Alle Informationen dazu und zu Hilfestellungen bei der Beantragung durch Rechtsanwälte finden Sie in den Antworten zu den Fragen "Wie komme ich zu einer Ausnahmebestätigung?" und "Wo erhalte ich mehr Infos zu Ausnahmen?"
Sollten Sie bei einer bereits erfolgten COVID-Impfung Nebenwirkungen erlitten haben, so melden Sie diese bitte selbst beim dafür zuständigen Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen. Denn auch Personen, die „vermutete schwere Nebenwirkungen“ erlitten haben, „bei denen eine wahrscheinliche Kausalität zur Impfung bestätigt oder in Abklärung ist“, sind von der Impfpflicht ausgenommen.
Bürgerprotest
Nachdem der breite Bürgerprotest gegen die Impfpflicht zumindest teilweise bei der Regierung Wirkung gezeigt und zur vorläufigen Aussetzung der Impfpflicht und der vorgesehenen Strafen bis 31. Mai 2022 geführt hat, gilt es jetzt, den Druck weiter aufrecht zu erhalten. Dazu kann sich jeder Einzelne an der breiten österreichweiten Protestbewegung beteiligen. Eine aktuelle Übersicht, wann und wo Kundgebungen, Demonstrationen, Spaziergänge und dergleichen stattfinden, bietet die FPÖ in einem eigenen Demokalender.
Die FPÖ unterstützt natürlich auch das anhängige Volksbegehren „Keine Impfpflicht“, unterschreiben Sie diese bitte zahlreich!
Individuelle Schritte zur Vorbereitung
Sprechen Sie bereits jetzt mit Ihrem Arbeitgeber über die Frage, ob er Zutrittsregeln zum Arbeitsplatz wie 2G einführen will, sobald die Regierung die Impfpflicht wieder in Kraft setzen sollte.
Erklären Sie Ihrem Arbeitgeber ganz ruhig und sachlich, warum Sie sich nicht impfen lassen möchten.
In Österreich gibt es keine Begründungspflicht bei Kündigungen. Das heißt, Ihr Arbeitgeber kann Sie jederzeit, auch ohne dies zu begründen, kündigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Kündigung angefochten werden, die Frist ist hier aber sehr kurz, in bestimmten Fällen nur eine Woche. Sollten Sie also gekündigt werden, dürfen Sie keine Zeit verlieren und müssen unmittelbar einen Anwalt aufsuchen oder beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht vorsprechen und eine Klage zu Protokoll geben.
Besser ist aber, sich bereits vorab mit Ihrem Arbeitgeber abzusprechen und eine Lösung zu finden, damit es gar nicht dazu kommt!
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, klären Sie, ob diese auch Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit der Impfpflicht decken wird.
Wenn Sie medizinische Gründe haben, die gegen eine Impfung sprechen, dann besprechen Sie das bitte mit Ihrem Arzt und bestreiten Sie mit dessen Hilfe den Weg zu den vorgesehenen Stellen.
Entgegen jeder Evidenz hat der Gesundheitsminister mit Verordnung festgelegt, welche Stellen Ausnahmebestätigungen ausstellen können, welche Anforderungen diese Ausnahmebestätigungen erfüllen müssen und auch, unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmegrund vorliegt.
Für eine Ausnahme von der Impfpflicht wird somit leider eine ärztliche Bestätigung Ihres behandelnden Facharztes nicht ausreichen – dies obwohl Ihr behandelnder Arzt sie bestimmt am besten kennt!
Auch wenn das Gesetz nunmehr die fachliche Beurteilung Ihres behandelnden Arztes ausschließt, raten wir Ihnen trotzdem, mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Risiken zu besprechen und mit dessen Hilfe den Weg zu den vorgesehenen Stellen zu bestreiten.
Das heißt: Bestehen Sie darauf, dass Ihr Facharzt Ihren Fall dem Amtsarzt bzw. der berechtigten Stelle für Impfbefreiungen vorlegt. Lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.
Parallel bzw. in Absprache mit Ihrem Facharzt sollten Sie auch selbst einen Termin beim Amtsarzt beantragen.
Sollten Sie bei einer bereits erfolgten COVID-Impfung Nebenwirkungen erlitten haben, so melden Sie diese bitte auch selbst beim dafür zuständigen Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen. Denn auch Personen, die „vermutete schwere Nebenwirkungen“ erlitten haben, „bei denen eine wahrscheinliche Kausalität zur Impfung bestätigt oder in Abklärung ist“, sind von der Impfpflicht ausgenommen.
Verfallen Sie nicht in Panik!
Auch wenn das Gesetz die Möglichkeit schafft, dass Sie viermal im Jahr mit bis zu 600 Euro bestraft werden können, gehen die meisten Juristen davon aus, dass gerade bei den ersten Strafverfügungen die Strafen nicht so hoch ausfallen werden.
Setzen Sie keine undurchdachten Schritte!
Auf vielen Social-Media-Kanälen spuken derzeit verschiedene Vorschläge herum, von denen wir dringend abraten.
Ein Beispiel dafür ist Frage des Hauptwohnsitzes: Hier geistert das Gerücht herum, dass durch eine Abmeldung die Impfpflicht umgangen werden könne. Abgesehen davon, dass eine falsche Meldung ebenfalls ein Verwaltungsstrafdelikt darstellt, laufen Sie dadurch auch Gefahr vieler anderer negativer Folgen. So könnten Sie dadurch verschiedene Ansprüche verlieren und auch Ihre Kinder könnten Betreuungsplätze verlieren.
Tragen Sie nicht zur Spaltung der Gesellschaft bei!
Die Impfpflicht ist nun bis 31. Mai 2022 ausgesetzt.
Die sogenannte Impfpflichtkommission wird bis dahin wieder einen Bericht liefern, auf dessen Grundlage die Regierung dann entscheidet, ob die Impfpflicht „scharf“ gestellt wird.
Wenn dies der Fall ist, kommt es wahrscheinlich im ersten Schritt zur sogenannten „Kontrollphase“ und erst in einem weiteren Zeitpunkt zur „automatisierten Phase“.
Wann dies der Fall ist, ist offen.
„Kontrollphase“
Das würde bedeuten, dass die Einhaltung der COVID-19-Impfpflicht durch die Polizei flächendeckend kontrolliert und eine Nichteinhaltung der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden kann.
Die Zuständigkeit des Impfpflichtgesetzes liegt grundsätzlich bei den Gesundheitsbehörden, daher haben sich die Polizistinnen und Polizisten über ihre Personalvertreter zurecht dagegen ausgesprochen, als Kontrollorgane tätig werden zu müssen, was aber leider nichts daran ändern wird, dass die Polizistinnen und Polizisten diese Kontrolle durchzuführen haben.
Die Polizei wird, falls die Kontrollphase aktiviert wird, im Rahmen von bestehenden Kontrollen – Verkehrskontrollen, Maskenkontrollen, Kontrollen des Lockdowns, Versammlungen, etc. – auch den Impfstatus kontrollieren.
Das vorliegende Gesetz bietet für diese Kontrolle wohl eine Rechtsgrundlage. Sich nicht auszuweisen bzw. nicht zu sagen, wer man ist, ist daher nicht ratsam und wird auch nicht helfen.
Wird also bei einer solchen Kontrolle festgestellt, dass der COVID-19-Impfpflicht im individuellen Fall nicht nachgekommen wurde, wird eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet.
Aufgrund dieser Anzeige werden Sie von der Bezirksverwaltungsbehörde kontaktiert und zur Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung der Impfpflicht oder über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes aufgefordert.
Auch wenn dies grundsätzlich nicht vorgesehen ist, kann es nicht schaden, bereits in diesem Stadium etwaige prekäre finanzielle Verhältnisse sowie medizinische Gründe, die gegen eine Impfung sprechen, wahrheitsgetreu darzulegen.
In weiterer Folge wird die Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres Verfahren eine Strafverfügung ausstellen. Die Höhe dieser Strafe soll maximal 600 Euro betragen, kann aber jedenfalls auch geringer sein. Die Zustellung erfolgt nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes.
Gegen diese Strafverfügung kann binnen 14 Tagen bei der Behörde Einspruch erhoben werden. Darauf hat die Behörde in der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen.
Die 14-tägige Frist beginnt mit Zustellung zu laufen;als Zustellung gilt auch die Hinterlegung beim Postamt!
Achtung: In diesem Einspruch sollte alles vorgebracht werden, was in der Sache dienlich ist. Es wird nicht reichen, sich ausschließlich auf Grundrechte zu stützen bzw. zu betonen, dass man das Gesetz für verfassungswidrig hält.
Daher sollten in diesem Einspruch sowohl medizinische und moralische Gründe für die persönliche Entscheidung ausgeführt werden, als auch jedenfalls Sorgepflichten oder sonstige prekäre finanzielle Verhältnisse enthalten sein.
Sollte diese Phase in Kraft treten, wird die FPÖ auf dieser Homepage auch Mustereinsprüche zur Verfügung stellen, die dann von Ihnen individuell angepasst werden können!
Mit dem Einspruch tritt die Strafverfügung grundsätzlich außer Kraft und es beginnt das ordentliche Ermittlungsverfahren. In diesem Ermittlungsverfahren hat man Anspruch auf Akteneinsicht und auch die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, beispielsweise medizinische Gründe zu belegen und eine Begutachtung durch den Amtsarzt zu beantragen.
Die Behörde kann danach das Verfahren entweder einstellen oder sie erlässt ein Straferkenntnis.
In diesem Straferkenntnis soll nach den Plänen der Regierung auch eine höhere Strafe – bis zu 3.600 Euro – verhängt werden können. Dies widerspricht jedoch den allgemeinen Richtlinien für Verwaltungsstrafverfahren und ist daher höchst umstritten.
Die bloße Erhebung eines Einspruchs darf aber bei der Strafzumessung nicht als erschwerend gewichtet werden. Die Strafbemessung erfolgt nämlich vielmehr ausschließlich anhand der im Verwaltungsstrafgesetz vorgesehenen Strafbemessungskriterien. Es ist somit davon auszugehen, dass die Strafe in der Regel nur erhöht wird, wenn Sie Spitzenverdiener sind, über Vermögen verfügen oder die Höhe der Strafe in der Strafverfügung sehr niedrig war.
Gegen dieses Straferkenntnis kann dann binnen 4 Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht eingebracht werden. Dies wäre zwar ohne Rechtsanwalt möglich, da ein solches Verfahren aber gewisse Formerfordernisse hat, wäre es ratsam, sich beraten zu lassen.
Das Gesetz sieht nunmehr auch vor, dass das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn sich die Beschwerde nur auf die Verfassungswidrigkeit der Impfpflicht stützt. Daher ist es jedenfalls notwendig, dass Sie auch sämtliche medizinischen und finanziellen Gründe vorbringen und bestmöglich belegen.
Das Landesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich endgültig, wobei allerdings dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) und Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) möglich sind, dies aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Im Übrigen herrscht vor VwGH und VfGH Anwaltspflicht.
Wenn dieser innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist, was einige Monate dauern kann, kann die Geldstrafe im Exekutionsweg (Lohnpfändung, Versteigerung von Vermögensgütern usw.) durchgesetzt werden. Ersatzfreiheitsstrafen bei Uneinbringlichkeit soll es nicht geben.
Achtung: Nach derzeitigem Stand kann jeder Bürger bei dauerhafter Verweigerung der Impfung bis zu viermal pro Kalenderjahr bestraft werden. Das bedeutet, dass Sie mehrere Strafen bekommen können und auch gegen jede einzelne davon Einspruch erheben müssten, woraufhin dann je ein eigenes Verfahren eröffnet werden muss.
Achtung: Wie bei jedem Einschreiten gilt: Niemand kann eine Garantie abgeben, dass die eingelegten Rechtsmittel erfolgreich sein werden.
„Automatische Phase“
Sollte diese Phase in Kraft treten, sollen laut Plänen der Regierung die stichprobenartigen Kontrollen durch die Polizei entfallen, dafür aber per automatisiertem Datenabgleich (so etwas wie eine Rasterfandung) alle un- oder nicht ausreichend geimpften Personen automatisch Strafverfügungen erhalten.
Auch gegen diese Strafverfügungen kann dann Einspruch erhoben werden. Dies folgt denselben Regeln wie in der „Kontrollphase“.
Die FPÖ unterstützt die Bürger gegen den Impfzwang. Wir werden alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und die Bürger aufklären, wie sie sich gegen drohende Strafen zur Wehr setzen können.
Am 20. Jänner 2022 wurde vom Nationalrat das Gesetz zur Einführung einer Impfpflicht beschlossen. In einer namentlichen Abstimmung haben alle Abgeordneten der FPÖ, außerdem aber nur vier Abgeordnete der Neos und ein einziger Mandatar der SPÖ gegen dieses Gesetz gestimmt. Die Regierungsparteien ÖVP und Grüne haben sich geschlossen für den Impfzwang ausgesprochen.
Gesetz seit 5. Februar 2022 in Kraft
Nachdem auch der Bundesrat gegen die Stimmen der FPÖ dem Gesetz zugestimmt hat und es von Bundespräsident Alexander Van der Bellen beglaubigt wurde, trat das Impfpflichtgesetz am 5. Februar 2022 in Kraft.
FPÖ-Obmann Herbert Kickl begründete den Widerstand der FPÖ in einer emotionalen Rede, an deren Ende er sich überzeugt zeigte: „Wir werden mit einer Mehrheit der Bürger die Impfpflicht zu Fall bringen.“
Rede von Herbert Kickl gegen den Impfzwang
Die wichtigsten Gründe für die Verfassungswidrigkeit
Die FPÖ hat in einer Pressekonferenz die zentralen Gründe präsentiert, warum der Impfzwang verfassungswidrig ist. Dies liegt vor allem daran, dass – wie besonders die Omikron-Variante zeigt – kein Zusammenhang zwischen der Impfquote und der Ausbreitung des Virus erkennbar ist. Außerdem ist die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben, weil es die Regierung seit zwei Jahren verabsäumt hat, das Gesundheitssystem durch einen Ausbau der Kapazitäten zu schützen.
Pressekonferenz der FPÖ zum Impfpflichtgesetz
Weg zum Verfassungsgerichtshof
Die FPÖ erarbeitet derzeit Anträge an den Verfassungsgerichtshof und wird diese einbringen, sobald dies rechtlich möglich und sinnvoll ist. Außerdem werden wir die Bürger auch über alle sonstigen rechtlichen Möglichkeiten informieren - insbesondere sobald auch Strafen verhängt werden. Dies soll vorerst jedoch nicht erfolgen, weil die Regierung das Gesetz bis Ende Mai 2022 ausgesetzt hat.
Jedenfalls ist es wesentlich, den Druck auf die Regierung aufrechtzuerhalten. Gelegenheit dazu gibt es bei den zahlreichen Protestkundgebungen im ganzen Land, die wir in einem Demokalender zusammengefasst haben:
Demokalender: Widerstand gegen das Corona-Regime
Zusätzlich bietet die FPÖ allen Interessierten an, regelmäßig über alle Initiativen im juristischen Bereich informiert zu bleiben. Bitte füllen Sie dazu das folgende Anmeldeformular aus:
Hier Folder kostenlos bestellen und bei den Nachbarn, den Freunden und in der Familie verteilen und alle informieren.
Der Impfzwang wird keinen Beitrag zur Bewältigung von Corona leisten, er wird aber immense Kollateralschäden hervorrufen, wenn Menschen durch den Staat psychisch unter Druck gesetzt werden. Eine bessere Lösung ist der freiheitliche „Plan B“, der auf eine frühzeitige Behandlung von Symptomen mit bewährten und neuen Medikamenten setzt.
Bestellen Sie sich hier kostenlos unseren Informationsfolder "Wir wehren uns: Gemeinsam gegen die Impfpflicht" und verteilen sie ihn in der Nachbarschaft, Ihren Freunden und in Ihrer Familie, damit auch sie informiert sind. Gemeinsam bringen wir diesen Impfzwang zu Fall.
Danke für Ihre tolle Mithilfe!
Ihr Team der FPÖ
Unterstützen Sie uns gegen den schwarz-grünen Corona-Impfzwang, den Bundeskanzler Nehammer und Gesundheitsminister Mückstein ab Februar 2022 einführen wollen!
Warum muss dieser Impfzwang verhindert werden?
Karl Nehammer (ÖVP) und Wolfgang Mückstein (Grüne) machen die Österreicher zu Versuchskaninchen der Impflobby. Zwangsimpfungen mit einem experimentellen Gen-Impfstoff sind mit dem Grundrecht des Menschen auf körperliche Unversehrtheit nicht vereinbar – und das noch dazu ohne Anspruch auf möglichen Schadenersatz.
Deshalb fordern die Unterzeichner dieser Petition von der Bundesregierung die Rücknahme des geplanten Impfzwangs, einen sofortigen Stopp der Impfung von Kindern und die Garantie der Entscheidungsfreiheit bei den angebotenen Impfungen gegen COVID-19.
Wir Österreicher sind keine Versuchskaninchen – keine Experimente mit unserer Gesundheit!
Wir Freiheitliche sind weder Impfgegner noch Corona-Leugner und schon gar keine Fortschrittsverweigerer. Wer allerdings weiß, wie komplex ein Zulassungsverfahren für Impfstoffe bisher war und wie viele Testreihen für die Genehmigung eines Impfstoffes bislang nötig waren, und nunmehr hört, dass etwa der COVID-Impfstoff des Pharmakonzerns Moderna im Jänner in nur zwei Tagen entwickelt wurde, bei dem sollten alle Alarmglocken schrillen. Seriöse wissenschaftliche Arbeit und Goldgräberstimmung der Pharmalobby sind zwei Paar Schuhe. Wir lassen nicht zu, dass ganz Österreich von Nehammer und Mückstein zu einem Versuchslabor gemacht wird.
Plan B führt Österreich erfolgreich aus der Pandemie
Deshalb haben wir Freiheitliche einen Plan B entwickelt. Das B steht für eine Besserung im Bereich der derzeitigen Behandlung sowie für die Bewahrung der Grund- und Freiheitsrechte und die Befreiung aus einem System der Unterdrückung und des Zwangs, das die Regierung ausgerollt hat unter der Schutzbehauptung der Gesundheit.
Frühzeitige Behandlung ist das Wichtigste
Die zentralen Punkte des Plans sind eine flächendeckende Antikörperstudie, eine darauf basierende Abkehr vom bestehenden Zwangsregime sowie eine frühzeitige medikamentöse Behandlung von Corona-Positiven durch Ärzte. Dies ist besonders wichtig, um schwere Verläufe zu verhindern. Derzeit werden die betroffenen Menschen aber nur zuhause abgesondert. Dort müssen sie darauf warten, ob sie quasi von selber genesen oder ob sie so schwere Symptome entwickeln, um ins Krankenhaus zu kommen.
Unterzeichnen Sie daher unsere Petition für Freiheit, Selbstbestimmung, Menschenwürde – und gegen jede Form des Impfzwangs!